Patientenverfügung mit Blick auf Corona prüfen

Düsseldorf – Bei Covid-19 kann je nach Krankheitsverlauf eine künstliche Beatmung notwendig werden. «Wer eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte das Dokument diesbezüglich nochmal aufmerksam durchlesen», rät Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Als Erstes sollte man sich fragen: Was habe ich genau zum Thema künstliche Beatmung verfügt? Und dann: Hat sich meine Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert? «Wenn ja, sollte man das Dokument entsprechend anpassen», sagt Wolter. Seine eigene Verfügung kann man jederzeit ändern – das ist auch ohne Notar oder Anwalt möglich.

Arzt muss sich an Verfügung halten

Ärzte müssen sich an Patientenverfügungen halten. Sie legt fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht oder ablehnt werden, wenn sich ein Patient selbst nicht mehr äußern kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber klargestellt, dass die Angaben so konkret wie möglich sein sollten (Az.: XII ZB 61/16).

Idealerweise ist die Verfügung also individuell verfasst. «Zum Teil setzt sie sich aber auch aus vorformulierten Textbausteinen aus dem Internet zusammen», hat Wolter beobachtet. Dadurch können sich jedoch Missverständnisse ergeben – etwa wenn jemand eine künstliche Beatmung ablehnt, wenn er sich «im unmittelbaren Sterbeprozess befindet» oder «im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, bei der der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist». Was gilt dann bei einer Covid-19-Erkrankung?

Wünsche möglichst konkret aufschreiben

Hierbei besteht die Chance, dass Patienten wieder gesund werden und die Krankheit nicht tödlich verläuft. Wer dennoch auf keinen Fall künstlich beatmet werden will, sollte dies ebenfalls explizit in die Verfügung hineinschreiben. Lehnt jemand zwar grundsätzlich eine künstliche Beatmung ab, will aber bei COVID-19, dass die Mediziner alles Erdenkliche tun, sollte er dies konkret so schreiben. «So lassen sich Missverständnisse vermeiden», sagt Wolter. 

Wenn möglich, sollte man beim Verfassen einer Patientenverfügung Rücksprache mit einem Mediziner halten. So lassen sich prüfen, «ob die verfügten Inhalte Sinn ergeben», sagt Wolter. Musterformulare und Hinweise dazu gibt es beim Bundesjustizministerium und der
Bundesärztekammer. Rechtlich kann man sich etwa bei einem Beratungsverein der Kommunen, einem Fachanwalt oder Notar beraten lassen – muss es aber nicht tun.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

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