Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GoZ)

Die GoZ ist eine bundesdeutsche Rechtsverordnung, welche die Leistungen der zahnärztlichen Tätigkeiten regelt. Sie gilt für Privatpatienten oder für Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung, welche etwa 10% der Abrechnungsfälle ausmacht, alle anderen zahnärztlichen Leistungen werden über dem BEMA mit der Krankenkasse abgerechnet. Etwa 90% der Zahnarztpatienten befinden sich in der gesetzlichen Krankenkasse, welche abweichende Gebühren in Rechnung stellt.

Die Geschichte der Gebührenordnung

Bis zum Jahr 1965 war in Deutschland die Preußische Gebührenordnung für Zahnärzte gültig, danach wurde sie von der Bundesgebührenordnung abgelöst. Die Erneuerung dieser Gebührenordnung beinhaltete hauptsächlich einen einheitlichen Gebührenrahmen für bestimmte, erbrachte Leistungen. 1987 wurde diese Verordnung nochmals erneuert. Da sich aber seit diesem Zeitpunkt die zahnärztlichen Leistungen auf einem wissenschaftlich viel höheren Niveau befinden hat sich die deutsche Zahnärzteschaft schon seit längerem bemüht, eine Anpassung durchzusetzen. Vor allem wurden die neuen Behandlungsmethoden, die in der veralteten Gebührenordnung noch nicht erfasst sind, als Grundlage für eine Erneuerung angegebenen. Seit März 2011 liegt nun der neue Referentenentwurf dem Bundesgesundheitsministerium vor.

Preisentwicklung bei der GoZ

Seit 1988 hat sich die Preisentwicklung in Deutschland jährlich um etwa 2,15 % gesteigert, was eine Steigerung von gut 53% über die letzten 23 Jahre ergibt. Dabei sind die Gebühren für Zahnärzte nicht mitgestiegen, was die GoZ um den Faktor 53 abwertet. Andere Freiberufler haben ihre Gebühren anpassen können, etwa Anwälte, Steuerberater oder Architekten, da diese ihre Gebühren am aktuellen Streitwert, bei Anwälten, oder dem aktuellen Gebäudewert, etwa bei Architekten, ankoppeln. Die Möglichkeit eines Zahnarztes den Einfachsatz seiner gebühren mit einem Wert bis zu 3,5 steigern zu können, je nach Aufwand und Dauer der Behandlung deckt aber die aktuellen Kosten nicht hinreichend ab, so die Zahnärztekammer. Bei dem Höchstsatz, der sich bei dem Faktor 3,5 ergibt, muss zudem ein Vertrag mit dem Patienten geschlossen werden, in welchem dieser dem höheren Satz zustimmt. Der Vertrag muss eine ausführliche Begründung beinhalten und zudem die Zahnzusatzversicherung berücksichtigen. Dies erfordert seitens des Zahnarztes einen überhöhten Zeitaufwand. Ein Grund mehr für eine sinnvolle Absicherung, etwa durch die Allianz Zahnzusatz.

Die Gebührenordnung der Zahnärzte hat sich in den letzten mehr als 20 Jahren nur unzureichend den laufenden Kosten angepasst. Mit den neuesten Behandlungsmethoden haben sich zwangsweise auch höhere Kosten eingestellt, etwa für neue Geräte, wofür eine Erneuerung dieser Gebührenordnung nun dringend nötig ist.

Bildquelle erstellt von michaeljung – Fotolia

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