Bewegungsfreiheit ist bei Down-Syndrom Kassenleistung

Celle – Menschen mit geistiger Behinderung haben eventuell Anspruch auf eine GPS-Notfalluhr. Das gilt zum Beispiel dann, wenn jemand eine sogenannte Weglauftendenz hat und die Uhr ihm so zumindest etwas Bewegungsfreiheit ermöglicht.

Eventuell ist das Gerät dann ein spezielles Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege – und damit ein Fall für die Krankenkasse. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 182/18) hervor, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Automatischer Alarm

In dem Fall ging es um einen 19-Jährigen mit Trisomie 21 beziehungsweise Down-Syndrom und Pflegegrad 5. Teil seiner Behinderung ist eine sogenannte Weglauftendenz mit Orientierungslosigkeit und Verwirrtheit. Deshalb beantragte sein Arzt bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine GPS-Notfalluhr.

Das Gerät löst Alarm aus, wenn der Träger einen bestimmten Aufenthaltsbereich verlässt. Zudem lässt es sich fixieren – andere Arten von Notrufsystemen hatte der Mann zuvor immer eigenhändig entfernt.

Alltagsgegenstand oder Hilfsmittel?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) lehnte den Antrag ab: Die Uhr sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, kein Hilfsmittel. Für den Behinderungsausgleich seien in diesem Fall andere Mittel besser – ständige Begleitung und abgeschlossene Türen zum Beispiel.

Das sah das
Gericht anders: Menschen mit geistiger Behinderung sollen demnach am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Uhr ermögliche das: Der Mann erhalte ein gewisses Maß an Mobilität und Bewegungsfreiheit zurück.

Fotocredits: Emily Wabitsch
(dpa/tmn)

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