Arztauktionen laut BGH-Urteil erlaubt

Es klingt ein bisschen nach „My Hammer“, wenn man sich die Internetseite 2te-Zahnarztmeinung einmal ansieht. Mit dem Unterschied, dass auf dieser Seite keine Installateure oder Elektriker ihre Angebote abgeben können, sondern Zahnärzte. Alle die auf der Suche nach einem günstigen Zahnarzt sind, können sich auf dieser Seite umsehen und informieren und wenn die Preise passen, auch gleich einen Termin mit dem jeweiligen Zahnarzt zwecks Behandlung ausmachen. Gegen diese Seite wurde geklagt und jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt.

Zweck der Seite

Worum geht auf der Seite 2te-Zahnarztmeinung bzw. Zahnarztauktionen eigentlich konkret? Im Grunde ist es ganz einfach. Wer zu seinem Zahnarzt geht, weil er vielleicht Implantate möchte, der kann den Kostenvoranschlag für die Behandlung, den er von seinem Zahnarzt bekommen hat, auf der besagten Seite einstellen. Alle Zahnärzte die bei 2te Zahnarztmeinung registriert sind, haben dann die Möglichkeit, einen eigenen Kostenplan einzustellen. Die fünf Zahnärzte, die die günstigsten Angebote gemacht haben, werden dann dem Patienten mitgeteilt. Wenn der Patient sich für einen dieser Zahnärzte entschieden hat, dann muss dieser 20% von seinem Honorar an die Betreiber der Seite als Provision zahlen.

Begründung des Richters

Zwei Zahnärzte aus Bayern waren mit der Seite nicht einverstanden und klagten dagegen. Die Seite sei unzulässig und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht und zudem auch gegen die berufliche Ethik. Nach Meinung der beiden Ärzte, könnten die Kollegen ihre Dienste auch gleich bei Ebay anbieten und meistbietend versteigern lassen. In den beiden unteren Instanzen bekamen die Kläger Recht, aber der BGH in Karlsruhe sah das etwas anders, denn die Bundesrichter lehnten die Klage ab.
In der Begründung hieß es: Die Seite erleichterte den Patienten die Wahl und sie handele im Interesse der Patienten. Auch eine Rechtswidrigkeit oder eine Wettbewerbsverzerrung sei nicht zu erkennen. Zudem verstoße die Seite in keinster Weise gegen die Berufsordnung. Das Geld das die Zahnärzte bezahlen, habe nichts mit dem Patienten zu tun, dabei handele es sich ausschließlich um das Honorar des Arztes.
Noch besser ist jedoch, wenn der Zahnarzt gar keine größeren Eingriffe vornehmen muss. Dazu empfehlen wir Ihnen diese Zahnpflegetipps hier.

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